Brexit
Neuerungen für Ihre Marke, Muster und Patente
Der Brexit und der bürokratische Mehraufwand. Klingt fast schon wie eine unliebsame Symbiose. Diese Neuerungen gibt es bei Marken, Muster und Patenten zu beachten.
Seit dem 1. Jänner 2021 wandelt das britische Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) kostenlos alle bestehenden EU-Marken in gleichwertige nationale britische Markenrechte um. Es erfolgt damit eine britische Registrierung. Inhaber, Anmeldedatum und Prioritätsrecht bleiben gleich wie bei der Registrierung der Unionsmarke.
Anmeldeverfahren, die bereits angenommen aber noch nicht formell registriert worden sind, müssen in Großbritannien neu angemeldet werden – so sie dort gelten sollten. Dies sollten Sie bis zum 30. September 2021 erledigen. Dann behält die Marke das Anmeldedatum und die Priorität von der Unionsmarkenanmeldung.
Patente bleiben vom Brexit weitgehend unberührt. Großbritannien bleibt Vertragspartner des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Somit werden Patente, die nach dem EPÜ erteilt wurden, in ein UK-Register übertragen – eine Geltendmachung für UK ist nicht notwendig.
Das Vereinigte Königreich hat angekündigt, nicht länger am System der EU-Einheitspatente teilzunehmen. Das heißt: Künftige EU-Einheitspatente benötigen in UK eine eigene Registrierung, so sie dort gelten sollen.
Ähnlich der Unionsmarke gilt auch die Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in allen EU-Mitgliedsstaaten. Diese werden mit 1. Jänner 2021 automatisch und kostenlos für Rechteinhaber in gleichwertige britische Musterrechte umgewandelt.
Wie bei der Marke gilt auch hier, dass alle europäischen Musteranmeldungen, die noch anhängig sind, in Großbritannien eine neue nationale Anmeldung brauchen. Anmeldedatum und Priorität werden beibehalten, sofern die EU-Musteranmeldung in Großbritannien bis zum 30. September 2021 erfolgt.
UK-Adresse
Anmelder einer Marke oder eines Geschmackmusters mussten bislang (bis zum 31. Dezember 2020) eine Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angeben.
Neu ist, dass eine Adresse in UK, Gibraltar oder auf den Kanalinseln bekannt gegeben werden muss. Etwa eine Adresse einer Tochterfirma oder jene eines bevollmächtigen Vertreters oder Anwalts. Geschieht dies nicht, erreicht Sie die Korrespondenz des britischen Amtes nicht.
Dies gilt bei:
- Neuanmeldungen von Marken und Designs in UK,
- Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die auch in UK gelten sollen und deren Anmeldeverfahren mit 1. Jänner 2021 noch offen sind sowie
- Internationalen Marken- und Musteranmeldungen, die auch in UK gelten sollen.
Für bestehende Marken/Musterregistrierungen gilt das nicht. Hier kann die jeweils bekannt gegebene Adresse im EWR bis Ende 2023 fortgeführt werden.
Quelle: WKO